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Belegarzt

Der Belegarzt nutz die Räumlichkeiten und die medizinische Ausstattung eines Klinikums. Er muss von der kassenärztlichen Vereinigung anerkannt sein, ist aber kein Angestellter des Krankenhauses und nicht weisungsgebunden. Der sogenannter Belegarztvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Krankenhaus und Belegarzt, insbesondere über die Anzahl der Belegbetten, den Kostenersatz usw.

Zum Patienten besteht beim Belegarztsystem in der Regel ein Dienstvertrag, nach dem der Belegarzt persönlich haftet. Der Behandlungsvertrag verpflichtet den Belegarzt, seine Patienten sachgemäßen und zeitgerechten zu betreuen. Wie alle übrigen Ärzte muss auch der Belegarzt die stationäre Behandlung aufzeichnen, das Pflegepersonal unentgeltlich unterrichten und –  je nach dem Vertrag mit dem Krankenhaus – alle stationären Patienten seines Fachgebietes behandeln, nicht nur die eigenen.

Der Belegarzt berechnet seine eigenen Leistungen und die der von ihm hinzugezogenen Kräfte wie Ärzte, Gehilfen und Angestellte des Krankenhauses. Er berechnet sie grundsätzlich gegenüber den Patienten, also auch ohne Vereinbarung einer privatärztlichen Behandlung. In der gesetzlichen Krankenversicherung erhält er seine Vergütung über die Kassenärztliche Vereinigung. Personal-, Raum- und Gerätekosten, die bei der Behandlung der Patienten entstehen, erstattet er dem Krankenhaus.